Prüfungsordnung an unserem Lehrstuhl
Studienbegleitende mündliche Prüfungen
- Studienbegleitende mündliche Prüfungen werden in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit oder in den ersten Wochen der vorlesungsfreien Zeit angeboten.
Rücktritt bei Praktika und Seminaren
- Hinweis: In den Bachelor- und Masterstudiengängen zählen Seminare und Praktika als Prüfungsleistungen, zu welchen eine vorherige Anmeldung erforderlich ist.
- Sofern vom Dozenten nichts anderes angegeben wurde, gelten folgende Regelungen:
- Regelung bei Praktika: Mit der bestätigten Anmeldung zum Praktikum (d.h. für die in TUMonline angelegte Veranstaltung) gilt für Studierende, für die das Praktikum eine Prüfungsleistung ist, die Prüfung als angemeldet. Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur vor dem Termin für die Abgabe des ersten Übungsblattes möglich. Die Prüfungsleistungen von Studierenden, die nicht oder nur teilweise am Praktikum teilnehmen und die nicht innerhalb der gesetzten Frist von der Prüfung zurückgetreten sind, werden als "Nicht bestanden (nicht erschienen)" mit der Note 5,0 gewertet.
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- Regelung bei Seminaren: Mit der bestätigten Anmeldung zum Seminar (d.h. für die in TUMonline angelegte Veranstaltung) gilt für Studierende, für die das Seminar eine Prüfungsleistung ist, die Prüfung als angemeldet. Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur vor dem ersten Abgabetermin (für Vortrag, Ausarbeitung, Gliederung, etc.) möglich. Die Prüfungsleistungen von Studierenden, die nicht oder nur teilweise am Seminar teilnehmen und die nicht innerhalb der gesetzten Frist von der Prüfung zurückgetreten sind, werden als "Nicht bestanden (nicht erschienen)" mit der Note 5,0 gewertet.
Regelungen für Bachelor-/Master-, Projekt- und Seminararbeiten
- Bachelor- und Masterarbeiten sowie auch im Rahmen von Seminaren, Praktika oder Systementwicklungs-Projekten angefertigte Ausarbeitungen sind allesamt wissenschaftliche Arbeiten, in denen die üblichen Standards und Konventionen guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten sind.
Diese Arbeiten sind allesamt Prüfungsleistungen, und eine erhebliche, schuldhafte Verletzung dieser Regeln zieht zwangsläufig ein Nicht-Bestehen nach sich!
Insbesondere ist auf Folgendes zu achten:
- Eine Arbeit darf nicht nur aus fremden Quellen zusammengetragen sein, sondern muss eine klare eigene Leistung enthalten, zum Beispiel eine Beurteilung, Kritik, Diskussion, eigene Ideen, selbstständige neue Darstellung des Sachverhalts, oder Ähnliches.
- Alle Textstellen, Bilder oder ähnliche Elemente, die aus anderen Veröffentlichungen übernommen werden, sind zwingend als solche zu kennzeichnen! (Zitierpflicht)
- Wörtliche Zitate dürfen nicht geändert werden; Auslassungen ggf. durch ... kennzeichnen, notwendige Ergänzungen (z.B. grammatikalische) in eckige Klammern setzen. (Quelle ist anzugeben, s.o.)
- Auch Textstellen, die zwar nicht wörtlich übernommen werden, sich aber gedanklich eng an eine Vorlage anlehnen, sind ebenfalls zwingend mit einer Quellenangabe zu versehen.
- Auch wenn sich ganze Kapitel oder Abschnitte, wenn auch nur in der allgemeinen Darstellung, an externe Quellen anlehnen, soll diese Quelle in der Arbeit entsprechend angegeben werden.
- Verwendete Literatur und sonstige Quellen sind in einem nach üblichen Gepflogenheiten gestalteten Literaturverzeichnis anzugeben; dieses Literaturverzeichnis genügt aber alleine nicht, um der allgemeinen Zitierpflicht nachzukommen.